Leistungsausschluss des Kasko-Versicherers bei manipuliertem Verkehrsunfall

| Verkehrsrecht

StGB § 263, VVG § 81

„[Rn. 8] [...] Nach der Vorschrift des § 81 VVG ist der Schadensversicherer (hier der Kfz-Kaskoversicherer) nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt; nach § 103 VVG gilt Gleiches für den Haftpflichtversicherer.

[...]

[Rn. 11] a) Der festgestellte Vorsatz des Angeklagten selbst lässt für sich genommen den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Erstattung des an ihrem versicherten Fahrzeug eingetretenen Schadens nicht entfallen. Sie muss ihn sich namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen. Zwar ist in der Schadensversicherung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des Risikoausschlusses gemäß § 81 VVG auch für das Verhalten seiner mit der Vertrags- oder Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – XII ZR 94/07, JR 2010, 290, 291 f. m. Anm. Looschelders/Paffenholz; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; zu § 61 VVG aF BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 – IV ZR 166/02, NJW-RR 2003, 1250, 1251; MüKo-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 81 Rn. 121 ff.; BeckOK-StVR/Rixecker, 22. Ed., § 81 VVG Rn. 48 ff.). Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und darin selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf; die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 652/19 Rn. 11 mwN; zu § 61 VVG aF BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92, NJW 1993, 1862, 1864 mwN; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., § 81 Rn. 67)“

BGH, Beschluss vom 13.02.2024 - 4 StR 293/23 (LG Bochum)

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