Bei Kenntnis des Käufers greift keine Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung

| Verkehrsrecht

BGB § 823 Bf, § 826 E, Ga, H; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Verordnung (EG) 715/2007 Art. 5

Zur deliktischen Haftung des Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber einem Fahrzeugkäufer, der bei Erwerb des Fahrzeugs wusste, dass dieses mit der vom KBA als unzulässig beanstandeten Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war:

„[...] [Rn. 12] aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware in die Steuerung des Motors EA189 nur im Verhältnis zu solchen Personen objektiv sittenwidrig, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit erwarben und zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten [...]. Denn nur im Verhältnis zu solchen Fahrzeugkäufern ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie beim Erwerb des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Abgasgrenzwerte und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten; nur ihnen gegenüber war Raum für ein bewusstes und gezieltes Ausnutzen diesbezüglicher Arglosigkeit seitens der Beklagten [...].

[Rn. 13] bb) Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wusste er bei Erwerb des Fahrzeugs, dass dieses mit der vom KBA als unzulässig beanstandeten Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 - VI ZR 236/20 - OLG Oldenburg / LG Osnabrück

Zurück